Wie lange darf ich arbeiten? 8, 10 und 48 Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz setzt drei Grenzen: 8 Stunden pro Werktag, die auf 10 Stunden verlängert werden dürfen, im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche und 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. Alle drei gelten für die Summe aller Jobs und lassen sich nur durch Tarifvertrag oder Behörde überschreiten.
Frühester Beginn
–
–
Ruhezeit bis zum Beginn
–
–
Ergebnis
–
–
Samstag zählt als Werktag: 8 Stunden täglich und 48 Stunden pro Woche
§ 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden. Werktage sind Montag bis Samstag, unabhängig davon, an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet wird. Aus sechs Werktagen mal 8 Stunden folgt die Wochengrenze von 48 Stunden. Die 40-Stunden-Woche ist keine gesetzliche Grenze, sondern ein vertraglicher oder tariflicher Standard. Gezählt wird die Netto-Arbeitszeit ohne Ruhepausen; Bereitschaftsdienst zählt vollständig mit.
| Arbeitswoche | Gesetzlicher Durchschnitt | Rechnerisch pro Arbeitstag |
|---|---|---|
| 6 Tage (Montag bis Samstag) | 48 Stunden | 8:00 h |
| 5 Tage (Montag bis Freitag) | 48 Stunden | 9:36 h |
| 4 Tage | 48 Stunden, erreichbar sind höchstens 40 | 10:00 h, denn ein einzelner Tag darf höchstens 10 Stunden dauern |
Die 9:36 Stunden bei fünf Arbeitstagen sind das rechnerische Maximum im Durchschnitt, weil der freie Samstag die Grenze nicht senkt. Überstunden gegenüber dem Vertrag entstehen meist schon bei 8 Stunden am Tag, lange vor dieser Grenze. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten; wo sie erlaubt ist, zählt sie in den Ausgleichszeitraum mit und darf die Grenzen ebenfalls nicht überschreiten (§ 11 Abs. 2 ArbZG).
Für wen die Grenzen nicht oder anders gelten
| Gruppe | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Leitende Angestellte, Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen | ArbZG gilt nicht | § 18 ArbZG |
| Selbstständige, Geschäftsführer ohne Arbeitnehmerstatus | ArbZG gilt nicht | § 2 Abs. 2 ArbZG |
| Jugendliche unter 18 | höchstens 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, 5-Tage-Woche, 12 Stunden Freizeit zwischen zwei Tagen | §§ 8, 13, 15 JArbSchG |
| Schwangere und Stillende | höchstens 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche, keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr ohne Genehmigung | §§ 4, 5 MuSchG |
| Berufskraftfahrer | höchstens 60 Stunden pro Woche, im Schnitt 48 Stunden über 4 Monate; Lenkzeiten zusätzlich nach EU-Recht | § 21a ArbZG |
| Beamte | Arbeitszeitverordnungen von Bund und Ländern, beim Bund 41 Stunden pro Woche | AZV, Landesrecht |
10-Stunden-Tage und der Ausgleichszeitraum
Der Arbeitstag darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Lange Tage sind also eine Anleihe, die durch kürzere Tage zurückgezahlt wird; der Ausgleich darf vorher oder nachher stattfinden. Welcher Zeitraum gilt und wann er beginnt, legt der Arbeitgeber fest.
| Zeitraum | Wochen | Stunden pro Woche | Stunden gesamt |
|---|---|---|---|
| Projektphase | 12 | 55 | 660 |
| Ausgleichsphase | 12 | 41 | 492 |
| Gesamt | 24 | 48 im Durchschnitt | 1.152 |
1.152 Stunden geteilt durch 24 Wochen ergeben genau 48 Stunden pro Woche. Wer die Projektphase um eine Woche verlängert oder die Ausgleichsphase kürzt, liegt über dem Durchschnitt und verstößt gegen das Gesetz.
- Urlaubs- und Krankheitstage taugen nicht als Ausgleichstage. Sie werden bei der Durchschnittsberechnung neutral behandelt, damit lange Tage nicht durch Urlaub „abbezahlt“ werden.
- Für Nachtarbeitnehmer gilt ein Ausgleichszeitraum von nur einem Kalendermonat oder 4 Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG); Details unter Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
- Bei 10 Stunden netto braucht der Tag mindestens 45 Minuten Pause und damit 10:45 Stunden Anwesenheit (siehe Pausenregelung).
48 und 60 Stunden pro Woche
Aus den beiden Tagesgrenzen entstehen zwei Wochenwerte, die oft verwechselt werden.
- 48 Stunden pro Woche sind der erlaubte Durchschnitt (6 Werktage × 8 Stunden).
- 60 Stunden pro Woche sind die Spitze, wenn jeder der sechs Werktage 10 Stunden dauert (6 × 10). Bei einer 5-Tage-Woche liegt die Spitze bei 50 Stunden.
- Jede 60-Stunden-Woche braucht rechnerisch mindestens eine Woche mit 36 Stunden oder zwei mit 42 Stunden, damit der Durchschnitt hält.
- Mehr als 48 Stunden im Dauerzustand sind nur mit Tarifvertrag und schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten möglich (Opt-out, § 7 Abs. 7 ArbZG). Die Einwilligung ist mit sechs Monaten Frist widerrufbar, und eine Weigerung darf nicht benachteiligt werden.
11 Stunden Ruhezeit und Verkürzung auf 10
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen (§ 5 ArbZG). Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsende, auch wenn es später als geplant ist. Ruhepausen unterbrechen den Tag, die Ruhezeit liegt zwischen den Tagen.
| Ende der Arbeit | Beginn frühestens (11 h) | Beginn frühestens (10 h, Ausnahme) |
|---|---|---|
| 18:00 Uhr | 05:00 Uhr | 04:00 Uhr |
| 20:00 Uhr | 07:00 Uhr | 06:00 Uhr |
| 22:00 Uhr | 09:00 Uhr | 08:00 Uhr |
| 23:30 Uhr | 10:30 Uhr | 09:30 Uhr |
| 02:00 Uhr | 13:00 Uhr | 12:00 Uhr |
„Ununterbrochen“ heißt: Jede Arbeit beendet die Ruhezeit, und nach dem Einsatz beginnen die 11 Stunden von vorn. Das gilt auch für eine dienstliche E-Mail oder ein Telefonat am Abend, wenn es mehr als eine geringfügige Unterbrechung ist. Ob ein kurzer Blick aufs Handy genügt, ist umstritten; ein Anruf mit Arbeitsauftrag genügt sicher.
Die Verkürzung auf 10 Stunden gilt nur in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in Landwirtschaft und Tierhaltung. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden. In Krankenhäusern und Pflege dürfen Einsätze während der Rufbereitschaft die Ruhezeit kürzen, wenn sie nicht mehr als die Hälfte betragen und zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG).
Der typische Verstoß ist der Wechsel von Spät- auf Frühdienst: Ende um 22:00 Uhr, Beginn um 06:00 Uhr ergibt 8 Stunden Ruhe. Ein „kurzer Wechsel“ ist auch mit der Ausnahme auf 10 Stunden nicht zulässig, denn 22:00 bis 06:00 Uhr sind weniger als 10 Stunden.
Der Arbeitszeitrechner zeigt nach jedem berechneten Tag den frühesten zulässigen Beginn für den Folgetag an.
Zwei Jobs: Stunden zusammenrechnen
Die Grenzen gelten für die Summe aller Arbeitsverhältnisse (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Wer 30 Stunden im Hauptjob und 20 Stunden im Nebenjob arbeitet, kommt auf 50 Stunden pro Woche und liegt damit über dem Durchschnitt von 48. Das gilt auch, wenn der zweite Job ein Minijob ist. Selbstständige Nebentätigkeiten zählen dagegen nicht mit, weil das ArbZG nur Arbeitnehmer schützt.
| Tag | Hauptjob | Nebenjob | Summe | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Montag | 08:00–14:00 (6:00 h) | 16:00–19:00 (3:00 h) | 9:00 h | zulässig |
| Dienstag | 08:00–16:30 (8:00 h) | 18:00–20:00 (2:00 h) | 10:00 h | nur mit Ausgleich |
| Mittwoch | 08:00–16:30 (8:00 h) | 18:00–22:00 (4:00 h) | 12:00 h | Verstoß |
Die Ruhezeit läuft ebenfalls zusammen: Endet der Hauptjob um 17:00 Uhr und dauert der Nebenjob von 18:00 bis 23:00 Uhr, beginnt die 11-Stunden-Frist erst um 23:00 Uhr. Der Hauptjob darf am nächsten Tag frühestens um 10:00 Uhr beginnen.
Die Verantwortung trägt der Arbeitgeber, bei dem die Grenze überschritten wird, in der Regel der zweite. Er darf deshalb nach anderen Beschäftigungen fragen, und viele Verträge verpflichten dazu, Nebenjobs anzuzeigen. Ein Nebenjob, der regelmäßig zu Verstößen führt, ist ein anerkannter Grund, die Nebentätigkeit zu untersagen.
Tarifliche Ausnahmen über 10 Stunden
Über 10 Stunden täglich ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine Ausnahme eröffnet. Der Arbeitsvertrag allein reicht dafür nicht, auch nicht mit Zustimmung der Beschäftigten.
- Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf tariflicher Grundlage darf die Arbeitszeit verlängern, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), etwa in Krankenhäusern mit 24-Stunden-Diensten.
- Wird die Arbeitszeit auf mehr als 12 Stunden verlängert, muss unmittelbar im Anschluss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen (§ 7 Abs. 9 ArbZG).
- Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen im Einzelfall genehmigen, etwa für Saisonbetriebe oder kontinuierliche Schichtbetriebe (§ 15 ArbZG).
- In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, etwa bei Unwetter, Brand oder drohendem Verderb von Rohstoffen, darf vorübergehend abgewichen werden (§ 14 ArbZG). Planbare Auftragsspitzen sind kein Notfall.
- Der Arbeitgeber muss die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Zeit aufzeichnen und die Nachweise mindestens 2 Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vor, der unter anderem die elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer am Tag der Arbeitsleistung und eine flexiblere Höchstarbeitszeit vorsieht. Bis zum Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes gilt das bisherige ArbZG mit der täglichen Grenze unverändert.
Bußgeld bei Verstößen
| Verstoß | Folge | Norm |
|---|---|---|
| Überschreitung von Höchstarbeitszeit, Pausen oder Ruhezeit | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 30.000 € je Verstoß | § 22 ArbZG |
| Fehlende oder nicht aufbewahrte Aufzeichnung der Zeit über 8 Stunden | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 30.000 € | § 16 Abs. 2, § 22 ArbZG |
| Gesetz nicht im Betrieb ausgelegt oder zugänglich | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 5.000 € | § 16 Abs. 1, § 22 ArbZG |
| Vorsätzlicher Verstoß mit Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft oder beharrliche Wiederholung | Straftat, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | § 23 ArbZG |
Das Bußgeld trifft den Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Führungskraft, nicht den Beschäftigten. Jeder Arbeitstag und jeder betroffene Beschäftigte kann ein eigener Verstoß sein. Kontrolliert wird durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder, also Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz. Beschäftigte können sich dort auch anonym melden; Zeiterfassungen, Dienstpläne und eigene Notizen dienen als Belege. Arbeit, die über die Grenzen hinaus geleistet wurde, bleibt trotz Verstoß vergütungspflichtig.