Was zählt als Arbeitszeit? Arbeitsweg, Umkleiden, Bereitschaft und Arzttermin
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Strittig sind die Zeiten am Rand: der Weg, das Umziehen, das Warten auf einen Einsatz, der Arzttermin. Für jede dieser Zeiten sind zwei Fragen getrennt zu beantworten: Zählt sie für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, und muss sie bezahlt werden?
Welche Zeiten als Arbeitszeit gelten und welche nicht
Die Spalte „Zählt“ bezieht sich auf das Arbeitszeitgesetz, also auf Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit. Die Vergütung kann nach Vertrag oder Tarif abweichen; wo das typisch ist, nennt die Hinweisspalte die Regel.
| Zeitart | Zählt? | Hinweis |
|---|---|---|
| Ruhepause ab 15 Minuten | Nein | Wird von der Anwesenheit abgezogen |
| Kurzpause unter 15 Minuten, Toilettengang | Ja | Keine Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG |
| Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte | Nein | Pendeln ist Privatsache, auch im Stau |
| Dienstreise, selbst am Steuer auf Anweisung | Ja | Fahren ist Arbeit |
| Dienstreise als Passagier ohne Arbeit | ArbZG nein, Lohn meist ja | BAG: keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, aber in der Regel vergütungspflichtig |
| Außendienst ohne festen Arbeitsort: Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden | Ja | EuGH, 10.09.2015, C-266/14 „Tyco“ |
| Umkleiden bei vorgeschriebener, auffälliger Dienstkleidung | Ja | Auch der Weg Umkleide–Arbeitsplatz im Betrieb |
| Bereitschaftsdienst | Ja | Aufenthalt an vorgegebenem Ort |
| Rufbereitschaft | Nur der Einsatz | Ganze Zeit nur bei starker Einschränkung der Freizeit (EuGH 2021) |
| Angeordnete Fortbildung, Schulung, Unterweisung | Ja | Auch Prüfungen und Wartezeiten im Programm |
| Betriebsversammlung, Betriebsratssitzung | Ja | Vergütung nach § 37 und § 44 BetrVG |
| Vor- und Nachbereitung, Schichtübergabe, Rüstzeit | Ja | Gehört zur geschuldeten Tätigkeit |
| Dienstliche E-Mails und Anrufe nach Feierabend | Ja | Unterbricht die Ruhezeit |
| Freiwillige Mehrarbeit ohne Anordnung oder Billigung | Zählt, kein Lohnanspruch | Vergütung nur bei Anordnung, Billigung oder Duldung |
| Private Tätigkeiten am Arbeitsplatz | Nein | Zum Beispiel privates Telefonat |
| Arzttermin | Meist nein | Bezahlte Freistellung nur unter den Bedingungen des § 616 BGB |
| Ruhepausen im Bergbau unter Tage | Ja | Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG |
Für den Stundenzettel folgt daraus eine einfache Regel: Alles mit „Ja“ wird zwischen Beginn und Ende eingetragen, alles mit „Nein“ wird als Pause oder Unterbrechung abgezogen oder gar nicht erfasst.
Arbeitsweg und Dienstreise
Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte gehört nicht zur Arbeitszeit, auch wenn die Fahrt lang ist oder im Stau endet. Das gilt für Bus, Bahn und Auto gleichermaßen. Er ist aber durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (Wegeunfall). Auch der Weg vom Werkstor zum Arbeitsplatz zählt in der Regel nicht, es sei denn, der Arbeitgeber schreibt einen bestimmten Weg vor oder die Arbeitszeit beginnt laut Betriebsvereinbarung am Tor.
Anders liegt es bei Fahrten, die der Arbeitgeber anordnet, weil die Arbeit sie verlangt: die Dienstreise zu einem Kundentermin, die Fahrt zwischen zwei Einsatzorten, der Weg zu einer anderen Filiale während des Tages. Bei Dienstreisen trennt die Rechtsprechung nach der Art der Reise.
- Selbst fahren auf Anweisung
- Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und vergütungspflichtig. Wer im Dienstwagen 4 Stunden zu einem Termin fährt, hat 4 Stunden gearbeitet.
- Passagier mit Arbeit
- Laptop im Zug, Telefonate, Vorbereitung des Termins: Die Arbeitsphasen sind Arbeitszeit.
- Passagier ohne Arbeit
- Wer im Zug liest oder schläft und frei über die Zeit verfügt, leistet nach BAG keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG (BAG, 11.07.2006, 9 AZR 519/05). Vergütet wird die Reisezeit trotzdem in der Regel, weil sie im Interesse des Arbeitgebers liegt; für eine Auslandsreise hat das BAG das ausdrücklich bestätigt (BAG, 17.10.2018, 5 AZR 553/17). Verträge und Tarife dürfen dafür eine Pauschale oder einen niedrigeren Satz vorsehen.
Wer morgens direkt zu einem Kunden statt zum Betrieb fährt, rechnet in vielen Betrieben nur die Zeit an, die über den gewohnten Weg zum Betrieb hinausgeht. Wie das im Einzelnen behandelt wird, regelt eine Reisekostenrichtlinie, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag.
Außendienst: Fahrt zum ersten Kunden
Beschäftigte ohne festen Arbeitsort, etwa Servicetechniker, Pflegekräfte im ambulanten Dienst oder Vertreter, fahren von zu Hause zum ersten Kunden und am Ende vom letzten zurück. Der EuGH hat 2015 im Fall „Tyco“ (C-266/14) entschieden, dass diese Fahrten Arbeitszeit sind. Ohne festen Arbeitsort ist die Fahrt Teil der Tätigkeit und kein Pendeln.
Für die Berechnung folgt: Der Arbeitstag beginnt mit der Abfahrt zum ersten Kunden und endet mit der Rückkehr nach Hause. Die Fahrtzeit unterliegt der Höchstarbeitszeit von 10 Stunden und der Ruhezeit von 11 Stunden. Ein Techniker, der um 07:00 Uhr losfährt, um 17:30 Uhr vom letzten Kunden zurückkehrt und 45 Minuten Pause macht, hat 9:45 Stunden gearbeitet.
Die Vergütung der Fahrtzeit folgt nicht automatisch dem vollen Stundenlohn. Das BAG hat eine tarifliche Regel gebilligt, nach der die erste Fahrt bis zu einer bestimmten Dauer unbezahlt bleibt, solange der Mindestlohn für alle Stunden zusammen erreicht wird. Hat der Betrieb einen festen Sitz, zu dem die Beschäftigten morgens fahren, gilt dagegen die normale Pendelregel.
Umkleidezeit bei Dienstkleidung
Das Umziehen ist nur dann Arbeitszeit, wenn es fremdnützig ist, also dem Arbeitgeber dient. Das BAG prüft dafür drei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen.
- Die Kleidung ist vorgeschrieben, zum Beispiel Uniform, Schutzkleidung oder Hygienekleidung.
- Sie ist auffällig oder ihr Tragen außerhalb des Betriebs unzulässig, sodass sie auf dem Weg nicht getragen werden kann. Auffällig ist Kleidung mit Firmenlogo oder eindeutiger Zuordnung zu einem Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber verlangt das Umziehen im Betrieb, oder es ist aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen nur dort möglich, etwa in Lebensmittelbetrieben, Kliniken und Laboren.
Liegen die Bedingungen vor, zählen auch der Weg zwischen Umkleide und Arbeitsplatz und, im Krankenhaus, das Abholen der Dienstkleidung aus der Ausgabe dazu (BAG, 26.10.2016, 5 AZR 168/16). Duschzeit ist nur bei stark verschmutzender oder gesundheitsgefährdender Arbeit Arbeitszeit.
Wer normale Kleidung trägt oder sich die Dienstkleidung zu Hause anziehen darf und sie unauffällig ist, hat keinen Anspruch auf Anrechnung. Entscheidend ist auch der Standort der Stempeluhr: Wird erst nach dem Umziehen gestempelt, fehlt die Umkleidezeit in der Erfassung. Sie muss dann nachgetragen werden, oder eine Betriebsvereinbarung regelt sie pauschal, etwa mit 10 Minuten pro Schicht.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Beide Dienste setzen voraus, dass die Person zur Verfügung steht. Sie unterscheiden sich darin, wo sie sich aufhalten darf und welche Zeit zählt. Eine dritte Stufe ist die Arbeitsbereitschaft: wache Aufmerksamkeit am Arbeitsplatz, etwa an der Pforte. Sie ist vollständig Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst
Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, meist im Betrieb, jederzeit einsatzbereit. Die gesamte Zeit ist Arbeitszeit, auch ohne Einsatz und auch im Ruheraum. Die Vergütung kann tariflich geringer ausfallen als bei voller Arbeit, darf den Mindestlohn je Stunde aber nicht unterschreiten.
Rufbereitschaft
Der Aufenthaltsort ist frei wählbar, nur die Erreichbarkeit ist Pflicht. Zur Arbeitszeit zählt nur der tatsächliche Einsatz einschließlich Anfahrt und telefonischer Arbeit. Die Wartezeit wird meist pauschal vergütet.
Die Grenze zwischen beiden ist fließend. Der EuGH hat 2018 die Rufbereitschaft eines belgischen Feuerwehrmanns, der binnen 8 Minuten am Einsatzort sein musste, vollständig als Arbeitszeit gewertet (C-518/15 „Matzak“). 2021 hat er präzisiert, dass Rufbereitschaft dann ganz zählt, wenn kurze Reaktionszeiten, häufige Einsätze oder Ortsvorgaben die Freizeit objektiv ganz erheblich beeinträchtigen (C-344/19 und C-580/19). Eine Reaktionszeit von 20 Minuten mit Dienstwagen und Sonderrechten genügte dort nicht von selbst.
Für den Stundenzettel heißt das: Bereitschaftsdienst wird mit Beginn und Ende eingetragen wie normale Arbeit. Bei Rufbereitschaft wird jeder Einsatz mit Uhrzeit notiert. Nach dem Einsatz beginnt die Ruhezeit von 11 Stunden in der Regel neu; nur in Krankenhäusern und Pflege dürfen kurze Einsätze die Ruhezeit verkürzen, wenn sie ausgeglichen werden (siehe Ruhezeit).
Arbeitszeit im Homeoffice und Erreichbarkeit
Im Homeoffice gilt derselbe Arbeitszeitbegriff wie im Betrieb. Die Arbeitszeit beginnt mit der ersten dienstlichen Tätigkeit, etwa dem Hochfahren des Dienstrechners oder dem Lesen dienstlicher Mails, und endet mit der letzten. Der Weg vom Schlafzimmer zum Schreibtisch ist kein Arbeitsweg. Private Unterbrechungen wie Einkaufen oder Kinderbetreuung werden wie Pausen abgezogen.
Wer nach Feierabend dienstliche E-Mails beantwortet oder Anrufe annimmt, arbeitet. Die Zeit gehört in den Stundenzettel und unterbricht die Ruhezeit. Ein gesetzliches Recht auf Nichterreichbarkeit gibt es in Deutschland nicht; ohne Rufbereitschaft besteht aber auch keine Pflicht, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein.
Arzttermin während der Arbeitszeit
Ein Arzttermin gehört grundsätzlich in die Freizeit. Bei Gleitzeit wird erwartet, dass er außerhalb der Kernzeit liegt. Ist das nicht möglich, weil die Beschwerden akut sind, der Arzt den Termin vorgibt oder eine Untersuchung nüchtern am Morgen stattfinden muss, besteht nach § 616 BGB ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für die nötige Zeit einschließlich Weg und Wartezeit. Vertrag oder Tarif dürfen ihn ausschließen; der TVöD regelt ihn in § 29.
- Prüfen, ob sich der Termin in die Freizeit oder außerhalb der Kernzeit legen lässt. Dafür genügt meist die Frage an die Praxis nach einem Termin am Rand der Sprechzeit.
- Den Arbeitgeber vorab informieren und die voraussichtliche Dauer angeben; bei akuter Erkrankung unverzüglich.
- Eine Bescheinigung der Praxis mit Beginn und Ende des Besuchs aufbewahren; sie ist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- In der Zeiterfassung die Zeit je nach Regelung als bezahlte Freistellung oder als unbezahlte Unterbrechung eintragen.
Bei unbezahlter Unterbrechung wird die Zeit wie eine Pause abgezogen: 08:00–17:00 Uhr mit 30 Minuten Mittagspause und einem einstündigen privaten Arzttermin ergeben 7:30 Stunden Netto-Arbeitszeit. Stellt der Arzt Arbeitsunfähigkeit fest, gilt ab diesem Moment die Entgeltfortzahlung; der Tag wird mit der Sollzeit gutgeschrieben. Nach § 616 BGB werden auch andere kurze, unvermeidbare Verhinderungen bezahlt, etwa eine Ladung als Zeuge vor Gericht oder die Geburt des eigenen Kindes, soweit der Vertrag das nicht ausschließt.
Fortbildung und Schulung
Eine vom Arbeitgeber angeordnete Fortbildung ist Arbeitszeit. Das gilt für Seminare, E-Learning-Kurse, Sicherheitsunterweisungen und Prüfungen, die zur Tätigkeit gehören, auch wenn sie am Wochenende oder abends stattfinden. Die Zeit wird auf Wochenstunden und Höchstarbeitszeit angerechnet, und die Pausenregeln gelten: Ein Seminartag mit mehr als 9 Stunden verlangt 45 Minuten Pause. Pflichtfortbildungen, die der Beruf verlangt, etwa in der Pflege oder bei Berufskraftfahrern, sind ebenfalls Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst.
Freiwillig besuchte Weiterbildungen im eigenen Interesse, etwa Abendkurse oder ein Studium, liegen in der Freizeit, sofern Vertrag oder Tarif nichts anderes bestimmen. Für den Bildungsurlaub nach Landesrecht (meist 5 Tage pro Jahr, in Bayern und Sachsen nicht vorgesehen) wird der Lohn fortgezahlt, die Tage zählen aber nicht als geleistete Arbeitszeit. Für Reisezeiten zur Schulung gelten die Regeln zur Dienstreise.